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Impressum

 Satzung                                                                                                    (Die Satzung als PDF downloaden)

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein hat den Namen „Agilityfreunde Gießener Land 04“

Er hat seinen Sitz in 35410 Hungen – Villingen, Ringstr. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Hundesports, insbesondere des Agilitysports.

Er wird insbesondere verwirklicht durch Abhaltung von Übungen und Durchführung von Anleitungen zum Hundesport.

Außerdem soll ein Verantwortungsbewusstsein für das Tier als Mitgeschöpf, insbesondere dessen Leben und Wohlbefinden gefördert werden. Dies soll verwirklicht werden durch den beispielhaften Umgang mit Hunden jeder Art.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlich Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahre zulässig.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins  oder

  • wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.  Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung Zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  1. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des Zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

  2. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen sechs Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag sowie Umlagen und Ableisten von Arbeitsstunden sowie deren Abgeltung werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Kassenwart

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der. Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtig, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindlich Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

  2. Vorstand im des § 26 BGE sind

  • der erste Vorsitzende

  • der stellvertretende Vorsitzende

  • der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Jede Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter / bzw. Kassenwart unter Einhaltung  einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist eine vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

§ 10 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter / bzw. Kassenwart geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

  3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vorstandes ist unter Angabe von Ort und Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 12 Satzungsübernahme

Der Hundesportverein „Agilityfreunde Gießener Land 04“ erkennt die Satzung des Hundesportverbandes Rhein-Main (HSVRM) und der daraufhin erlassenen Ordnung als rechtsverbindlich an. Insbesondere erkennt er die Strafordnung als solche an.

 

Hungen, den 30.03.2004

 

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